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   VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91   

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VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91 (https://dejure.org/1993,11110)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.1993 - 10-VII-91 (https://dejure.org/1993,11110)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 1993 - 10-VII-91 (https://dejure.org/1993,11110)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VerfGH 46, 137
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20

    Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann, wenn noch ein objektives - nicht nur theoretisches - Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/93 f.; vom 7.8.2012 VerfGHE 65, 143/149; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 14 und 18 m. w. N.).

    Im Gegenteil erscheint es angesichts der Kürze dieses Zeitraums, des von der Testpflicht betroffenen eingeschränkten Personenkreises und im Hinblick auf die Außervollzugsetzung der Vorschrift durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fernliegend, dass einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Popularklage noch Bedeutung für behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zukommen könnte, zumal grundsätzlich inzwischen bereits in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsene Rechtsanwendungsakte von einer positiven Entscheidung über die Popularklage ohnehin unberührt bleiben würden (vgl. § 183 VwGO sowie zur entsprechenden Anwendung von § 79 BVerfGG VerfGHE 46, 137/140; VerfGH vom 27.8.2018 BayVBl 2019, 46 Rn. 25).

    Im Übrigen dient das Popularklageverfahren seinem Wesen nach nicht dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin, sondern ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges, objektives Verfahren zum Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können (vgl. VerfGHE 46, 137/140; VerfGH BayVBl 2019, 46 Rn. 25; 2020, 306 Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass von der Rechtsvorschrift noch Grundrechtsverletzungen ausgehen können, die sich auf dem Weg über eine Popularklage beseitigen ließen (VerfGH 46, 137/139; 49, 153/157).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht kein objektives Interesse an der verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer durch eine Neuregelung überholten Bestimmung aus dem Jahre 1986, die für die Honorarfestsetzungsbescheide ab dem Quartal IV/1989 keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. VerfGH 46, 137/139 f.; 49, 153/157).

  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; vom 28.10.2014 VerfGHE 67, 274 Rn. 30; vom 27.8.2018 BayVBl 2019, 46 Rn. 25).

    Eine entsprechende Anwendung des § 79 BVerfGG, hier des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, liegt aber nahe (vgl. VerfGHE 46, 137/140 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 10-VII-17

    Popularklage bei massiver Nachverdichtung

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; VerfGHE 67, 274 Rn. 30).

    Eine entsprechende Anwendung des § 79 BVerfGG, hier des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift, liegt aber nahe (vgl. VerfGHE 46, 137/140 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30).

    Eine entsprechende Anwendung des § 79 BVerfGG, hier des Absatzes 2 Satz 1 dieser Vorschrift, liegt aber nahe (vgl. VerfGHE 46, 137/140 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 31.05.2006 - 1-VII-05

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen eklatanter Verstöße der Planung

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  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

    Die Bedenken wegen der Darlegung einer Grundrechtsverletzung können ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für die Popularklage im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die für das Vorhaben auf den Grundstücken Fl.Nr. 10 und 11/6 nach den Angaben des Antragstellers erteilte Baugenehmigung möglicherweise bereits bestandskräftig ist (vgl. VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung bestandskräftiger Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschriften ergangen sind (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2020 - 69-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen einen Bebauungsplan

    Dies kommt vor allem bei einer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bereits außer Kraft getretenen oder durch eine anderweitige Regelung überholten Rechtsvorschrift in Betracht (VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139; vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/16; vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18; vgl. BVerfG vom 19.9.2018 BVerfGE 150, 1 Rn. 138 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2008 - 16-VII-06

    Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Glücksspielwesen

    Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass von der Rechtsvorschrift noch Grundrechtsverletzungen ausgehen können, die sich auf dem Weg über eine Popularklage beseitigen ließen (VerfGH vom 29.4.1993 = VerfGH 46, 137/139; VerfGH 49, 153/157).
  • VerfGH Bayern, 13.08.2008 - 18-VII-06

    Unzulässige Popularklage gegen Bebauungsplan

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